(BAG, Beschluss vom 09.05.2023 -1 ABR 14/22-)
Zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, die in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgelistet sind, gehört auch die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 SGB IX (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).
In der folgenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht das Informationsrecht des Betriebsrats zugunsten schutzbedürftiger Menschen gestärkt und klargestellt, dass der Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht entgegensteht.
Der Betriebsrat eines Entsorgungsunternehmens hatte die Übermittlung eines Verzeichnisses über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen verlangt. Die Arbeitgeberin hatte dies mit dem Argument verweigert, dass der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht erreicht sei. Dem entgegnete der Betriebsrat, dass er nur auf der Grundlage der geforderten Informationen auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinwirken könne.
Der Betriebsrat leitete daher ein Beschlussverfahren ein und beantragte, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskunft über die Anzahl und die Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX zu erteilen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und klargestellt, dass das Informationsrecht des Betriebsrats weit zu verstehen ist. Nach Auffassung des BAG muss ein niedrigschwelliges Schutzsystem etabliert werden, dass sich auch auf Leitende Angestellte erstreckt, die schwerbehindert sind. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 Satz 2 und § 164 SGB IX besteht unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis erteilt haben. Der Gesetzeswortlaut enthält keine solche Einschränkung. Zudem dienen die Angaben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Normvollzugs durch den Arbeitgeber und stehen nicht zur Disposition der Arbeitnehmer. Dem Auskunftsanspruch stehen nach Auffassung des BAG auch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die Weitergabe der begehrten Daten an den Betriebsrat ist nach § 26 Abs. 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig. Insoweit hat das BAG ausdrücklich klargestellt, dass die Datenschutzregelung in § 26 Abs. 3 BDSG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet. Da der Betriebsrat einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass ihm der Arbeitgeber die Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer mitteilt, ist die damit verbundene Datenverarbeitung im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht aus dem Arbeitsrecht auch erforderlich.
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