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Anwaltskosten Die Ungewissheit darüber, wie teuer ein Besuch bei einem Anwalt wird, soll Sie nicht davon abhalten, mit uns in Kontakt zu treten. Wir informieren Sie gerne gleich zu Beginn über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Zögern Sie nicht, uns danach zu fragen.
Zu Ihrer Information vorab einige Hinweise:
Die anwaltliche Vergütung erfolgt in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dass die Vergütung gleichwohl für den Außenstehenden recht undurchsichtig erscheint, liegt an der Bemessung des Gegenstands- oder Streitwertes, der die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Gebührenrechnung darstellt und ggf. in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgesetzt wird. Nach dem RVG sind wir berechtigt, auf unsere voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss zu nehmen.
Ab dem 1. Juli 2006 hängt die Vergütung für Erstberatung und anwaltliche Beratungen oder Gutachten nicht mehr von der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) ab. Die Anwälte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken (vgl. Presseerklärung des Bundesministeriums für Justiz http://www.bmj.bund.de/anwaltsverguetung).
Wir schlagen Ihnen daher den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor, wobei wir eine Vereinbarung nach Stundenhonoraren vorziehen. Diese Vergütungsvereinbarung wird jeweils gesondert mit Ihnen verhandelt und schriftlich niedergelegt. Ein Beispiel für eine Vergütungsvereinbarung finden Sie am Ende dieser Seite
Ihre Rechtsschutzversicherung erstattet nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung. Notariatsangelegenheiten, die Vertretung in Ehescheidungsverfahren und die Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat sind vom Rechtsschutz ausgenommen. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die von Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie selbst vorab Ihre Versicherung danach fragen.
Für ein gerichtliches Verfahren kann bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Hierüber entscheidet das Gericht. Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie die durch unsere Beauftragung entstandenen Gebühren tragen. Dies gilt auch für die Kosten des dem eigentlichen Prozess vorangehenden, gerichtlichen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe finden Sie hier: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf. Sollten Sie Beratungshilfe für die Erstberatung in Anspruch nehmen wollen, so haben Sie - sofern Ihr Antrag auf Beratungshilfe durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selbst die angemessene Vergütung (idR 100 €) an uns zu zahlen.
Legen Sie uns daher bitte bereits vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Das Antragsformular finden Sie hier: www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1.pdf.
Sofern Sie Ihren Prozess gewinnen, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu ersetzen. Sollten Sie den Prozess verlieren, müssen Sie zusätzlich zu Ihren eigenen Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen. Das gilt aber nicht im arbeitsgerichtlichen Prozess erster Instanz. Hier muss jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre Kosten selbst tragen. Der Verlierer muss die Anwaltskosten des Gewinners nicht erstatten.
Beispiel einer Vergütungsvereinbarung
zwischen der Kanzlei Betz Dombek Rakete und Herrn/Frau (Auftraggeber)
Für ein erstes Gespräch (Erstberatung, maximal eine Stunde) am ... . . . . . zum Thema .. . . . . . . .. wird eine pauschale Vergütung von xxx,-- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart
Diese wird auf in der Folge evtl. entstehende gesetzliche Gebühren oder eine weitere noch zu vereinbarende Vergütung nicht angerechnet.
Für den Fall weiterer telefonischer oder persönlicher Nachfragen bzw. auf die Erstberatung folgenden Beratungsleistungen wird ein Stundensatz von xxx,- € zzgl. MwSt., mindestens ein Betrag von xx,-- € (1/6 des vereinbarten Stundensatzes) vereinbart.
Die beratenden Rechtsanwälte können hierauf angemessene Vorschüsse verlangen.
Auslagen wie Reisekosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Meldeamts- und Registeranfragen kommen zu der vereinbarten Vergütung und der hierauf geschuldeten Mehrwertsteuer hinzu. Sie sind gesondert zu erstatten.
Für eine Tätigkeit in einem anderen Bereich, eine Tätigkeit gegenüber Dritten oder aber in einem gerichtlichen Verfahren kann eine neue Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
Die Beratung wird regelmäßig durch Übersendung einer Übersicht über die in der Angelegenheit aufgewendeten Stunden abgerechnet. Die danach abgerechnete Vergütung wird mit Erteilung der Abrechnung fällig.
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass die vereinbarte Vergütung für eine Beratung vom Rechtschutzversicherer möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird. Der Hinweisbogen der Kanzlei "Anwaltskosten" (vgl. www.robe.org/kosten/) ist dem Auftraggeber gleichzeitig mit einer Abschrift dieser Vereinbarung ausgehändigt worden.
Berlin, den . . . . .
Für Rechtsanwälte
Betz Dombek Rakete Mandant/Mandantin
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