Pflichtteilsrecht soll reformiert werden
Kinder und Ehegatten oder Lebenspartner sowie gegebenenfalls auch Eltern haben ein sogenanntes Pflichtteilsrecht. Sie nehmen auch dann am Nachlass teil, wenn sie der Erblasser durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Nach geltendem Recht ist es kaum möglich, den Pflichtteil zu entziehen. Das soll in Zukunft etwas erleichtert werden. Auch die Möglichkeit, die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu stunden, soll erweitert werden. Derzeit kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass Schenkungen des Verstorbenen innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tode für die Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass in vollem Umfang hinzugerechnet werden. Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird danach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Schließlich sollen Pflegeleistungen, die ein gesetzlicher Erbe dem Verstorbenen erbracht hat, bei der Erbauseinandersetzung besser berücksichtigt werden.
Das Gesetz ist im Bundestag und Bundesrat bereits verabschiedet. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in diesen Tagen (Juli 2009) ist zu rechnen.
