Betz Rakete Dombek erstreiten BGH-Urteil zum Aufsichtsrat der Genossenschaft
Betz Rakete Dombek vertreten eine Berliner Wohnungsgenossenschaft. Der Vorstandsvorsitzende dieser Wohnungsgenossenschaft schloss mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Vertreter des Aufsichtsrats einen Aufhebungsvertrag für seinen Dienstvertrag, der u.a. eine Regelung über Abfindung und Übergangsgeld enthielt. Danach bestätigte der Aufsichtsrat den laut Beschlussantrag "rechtswirksam abgeschlossenen" Aufhebungsvertrag. Später verlangte die Genossenschaft die Rückzahlung der Abfindung und des Übergangsgeldes.
Nach der Entscheidung des BGH muss der Vorstandsvorsitzende die erhaltene Abfindung und das Übergangsgeld zurückzahlen, da es an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung fehle. Dabei könne dahinstehen, ob der Aufsichtsrat das für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zuständige Organ der Genossenschaft war. Denn jedenfalls habe der Aufsichtsrat den von seinem Vorsitzenden geschlossenen Vertrag nicht genehmigt. Der Aufsichtsrat der Genossenschaft könne - ebenso wenig wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - nicht von seinem Vorsitzenden bei der Willensbildung vertreten werden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende könne aufgrund einer besonderen Bevollmächtigung einen Aufsichtsratsbeschluss vollziehen und dabei den Aufsichtsrat vertreten, aber nicht vor einem Beschluss des Aufsichtsrats Verträge mit dem Vorstand abschließen. Der Aufsichtsrat habe den Vertrag jedenfalls deshalb nicht genehmigt, weil er dabei davon ausgegangen sei, dass der Aufhebungsvertrag bereits durch den Aufsichtsratsvorsitzenden wirksam abgeschlossen war, und er daher seinen Beschluss als bloße Formalie ansah - II ZR 239/06 vom 17.03.2008.
