Änderungen der Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, Ungerechtigkeiten bei der Bewertung von Grundeigentum und Betriebsvermögen bei der Besteuerung von Erbschaften zu beseitigen. Der Bundesgesetzgeber hat diese Aufgabe jetzt erledigt. Ab 01.01.2009 gilt das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (BGBl. 2008 I, 3017). Grundstücke werden nunmehr bei der Erbschaftsteuer mit dem tatsächlichen Wert, also höher als bisher, bewertet. Die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner betragen nunmehr 500.000,00 €, für Kinder 400.000,00 €. Enkelkinder haben, wenn die Kinder des Verstorbenen oder Schenkers noch leben, einen Freibetrag von 200.000,00 €, ebenso wie Stiefkinder. Eltern und Großeltern haben bei Erwerben von Todes wegen einen Freibetrag von 100.000,00 €.
Bei allen übrigen Erben und Beschenkten beträgt der Freibetrag 20.000,00 €. Für diese übrigen Personen der Steuerklasse II und III sind die Steuersätze erheblich angehoben worden. Sie betragen 30 % des nicht dem Freibetrag unterfallenden Betrages und erreichen bei sehr hohen Erbschaften sogar 50 %.
