Anwaltskosten
Die Ungewissheit darüber, wie teuer ein Besuch bei einem Anwalt wird, soll Sie nicht davon abhalten, mit uns in Kontakt zu treten. Wir informieren Sie daher gleich zu Beginn über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Zögern Sie bitte nicht, uns danach zu fragen.
Zu Ihrer Information vorab einige Hinweise:
Die anwaltliche Vergütung erfolgt in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dass die Vergütung gleichwohl für den Außenstehenden recht undurchsichtig erscheint, liegt an der Bemessung des Verfahrens-, Gegenstands- oder Streitwertes, der die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Gebührenrechnung darstellt und gegebenenfalls in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgesetzt wird. Unsere Gebühren bemessen wir daher zunächst nach einer Schätzung des Verfahrenswertes. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind wir berechtigt, auf unsere voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss zu nehmen.
Die Vergütung für anwaltliche Beratungen oder Gutachten richtet sich nicht nach einem Gegenstands- oder Streitwert. Vielmehr ist es für diese Angelegenheiten gesetzlich vorgesehen, dass der Anwalt mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung schließt. Wir werden Ihnen daher eine Vergütungsvereinbarung vorschlagen, wobei wir eine Vereinbarung nach Stundenhonoraren vorziehen. Diese Vergütungsvereinbarung wird jeweils gesondert mit Ihnen verhandelt und schriftlich niedergelegt.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung erstattet. Die Rechtsschutzversicherung tritt nur bei Vorliegen eines Versicherungsfalls ein, der in den versicherten Zeitraum fällt und nach Ihrem Vertrag versichert ist. Zudem sind beispielsweise Notariatsangelegenheiten, die Vertretung in Ehescheidungsverfahren und die Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat vom Rechtsschutz ausgenommen. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, bevor Sie uns mit einer Beratung oder einer anderen anwaltlichen Tätigkeit beauftragen, bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob die von Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird.
Für ein gerichtliches Verfahren kann bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe (PKH) - in familienrechtlichen Angelegenheiten heißt diese Verfahrenskostenhilfe (VKH) - bewilligt werden. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Das Gericht kann PKH/ VKH mit oder ohne Ratenzahlungen bewilligen. In beiden Fällen übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten des für Sie beigeordneten Rechtsanwalts. Setzt das Gericht eine Ratenzahlung fest, müssen Sie die festgesetzten Raten an die Staatskasse zahlen. Wird der Antrag auf PKH/VKH abgewiesen, müssen Sie die für unsere Tätigkeit in dem Gerichtsverfahren entstandenen Gebühren und die Gerichskosten übernehmen.
Auch dann, wenn Ihnen PKH/ VKH bewilligt wird, bleibt das Verfahren für Sie mit einem Kostenrisiko verbunden: Denn wer das verfahren verliert, muss auch in diesem Fall die Kosten des Gegners tragen. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu ersetzen. Sollten Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen. Das gilt aber nicht im arbeitsgerichtlichen Prozess erster Instanz. Hier muss jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre Kosten selbst tragen und der Verlierer die Anwaltskosten des Gewinners nicht erstatten.
Durch den Antrag auf PKH/ VKH wird ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren/ Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eingeleitet. Die hierfür entstehenden Anwaltsgebühren müssen Sie in jedem Fall übernehmen, da für dieses Prüfungsverfahren keine PKH/ VKH bewilligt wird. Die in diesem Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren werden auf die Anwaltsgebühren, die in dem Verfahren entstehen, für das PKH/ VKH beantragt wurde, aber angerechnet.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe finden Sie unter: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/pkh.html.
Für die anwaltliche Beratung und Anwaltstätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens besteht bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Möglichkeit, Beratungshilfe zu erhalten. Sollten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, so legen Sie uns bitte vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Ohne Vorlage des Berechtigungsscheins führen wir keine Beratung durch. Diesen erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts, wenn die Voraussetzungen für die Inanaspruchnahme von Beratungshilfe vorliegen und der Rechtsanwalt noch nicht tätig geworden ist. In jeder Angelegenheit, in der Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Beratungshilfegebühr von 10,00€ selbst zahlen.
mehr Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie unter:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/beratungshilfe.html.
Wir Ihr Antrag auf Beratugnshilfe durch das Amtsgericht abgewiesen und haben Sie die anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen, müssen Sie die angemessene Vergütung im Rahmen der geschlossenen Vergütungsvereinbarung (derzeit in unserer Kanzlei 200,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) an uns zahlen.
Rechtsanwälte Betz Rakete Dombek
Beispiel einer Vergütungsvereinbarung
zwischen der Kanzlei Betz Rakete Dombek und Herrn/Frau (Auftraggeber)
Für ein erstes Gespräch (Erstberatung, maximal eine Stunde) am ... . . . . . zum Thema .. . . . . . . .. wird eine pauschale Vergütung von xxx,-- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart
Diese wird auf in der Folge evtl. entstehende gesetzliche Gebühren oder eine weitere noch zu vereinbarende Vergütung nicht angerechnet.
Für den Fall weiterer telefonischer oder persönlicher Nachfragen bzw. auf die Erstberatung folgenden Beratungsleistungen wird ein Stundensatz von xxx,- € zzgl. MwSt., mindestens ein Betrag von xx,-- € (1/6 des vereinbarten Stundensatzes) vereinbart.
Die beratenden Rechtsanwälte können hierauf angemessene Vorschüsse verlangen.
Auslagen wie Reisekosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Meldeamts- und Registeranfragen kommen zu der vereinbarten Vergütung und der hierauf geschuldeten Mehrwertsteuer hinzu. Sie sind gesondert zu erstatten.
Für eine Tätigkeit in einem anderen Bereich, eine Tätigkeit gegenüber Dritten oder aber in einem gerichtlichen Verfahren kann eine neue Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
Die Beratung wird regelmäßig durch Übersendung einer Übersicht über die in der Angelegenheit aufgewendeten Stunden abgerechnet. Die danach abgerechnete Vergütung wird mit Erteilung der Abrechnung fällig.
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass die vereinbarte Vergütung für eine Beratung vom Rechtschutzversicherer möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird. Der Hinweisbogen der Kanzlei "Anwaltskosten" (vgl. www.robe.org/kosten/) ist dem Auftraggeber gleichzeitig mit einer Abschrift dieser Vereinbarung ausgehändigt worden.
Berlin, den . . . . .
Für Rechtsanwälte Betz Rakete Dombek Rakete Mandant/Mandantin
