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Aktuelles



Reform des Pflichtteilsrechts
Dr. Bernhard Dombek berät die Serbische Anwaltschaft beim Projekt eines neuen Serbischen Anwaltsgesetzes
Modernisierung des GmbH-Rechts
Änderungen der Erbschaftsteuer
Betz Dombek Rakete erstreiten BGH-Urteil zum Aufsichtsrat der Genossenschaft
Dr. Axel Görg referierte bei der 1. Deutsch-Chinesischen Anwaltskonferenz vom 13. bis 18. November 2008 in Tianjin/China zum Thema "Betriebsverfassung und Kündigung".



Hinweise für Arbeitnehmer/innen und Betriebsräte

Aktuelles aus der Rechtsprechung



1. Unwirksamkeit der Anweisung zur Einhaltung einer Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, die einseitige Anweisung eines Arbeitgebers an eine Arbeitnehmerin, innerhalb ihrer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause zu nehmen, widerspreche billigem Ermessen.

Die Arbeitgeberin sah es als unzumutbar an, für alle Mitarbeiter unterschiedliche Pausenzeiten festzulegen. Dann könne sie ihren eigenen Kontrollverpflichtungen hinsichtlich der Mitarbeiter bezüglich der Einhaltung der täglichen Arbeitszeit nicht mehr nachkommen. Außerdem sehe sie den Betriebsfrieden gefährdet, wenn die Arbeitnehmerin keine Pause nehme. Im Übrigen sei es auch der Arbeitnehmerin nicht zumutbar, sechs Stunden am Tag ohne Pause zu arbeiten. Das Arbeitsgericht hat in einer Interessenabwägung festgestellt, die Arbeitgeberin habe auf das Interesse der Arbeitnehmerin Rücksicht zu nehmen, da diese ihre Anwesenheitszeit im Betrieb wegen familiärer Pflichten nicht freiwillig auf 6,5 Stunden ausdehnen wollte. Die Anweisung zur Pausenregelung verstoße gegen § 106 Satz 1 Gewerbeordnung i.V.m. § 315 BGB und sei deshalb unwirksam.

Arbeitsgericht Berlin v. 24.4.2008, 63 Ca 18963/07 (nicht rechtskräftig)



2. Betriebsbedingte Kündigung wegen unternehmerischer Entscheidung zum Austausch des Arbeitnehmers gegen Leiharbeitnehmer

Die Arbeitgeberin hatte beschlossen, die in der Montageabteilung beschäftigten Arbeitnehmer zu kündigen und künftig an ihren festen Betriebsstätten nur noch Arbeitnehmer mit festem Arbeitsort und vorzugsweise Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dazu entschieden, dass eine solche unternehmerische Entscheidung nicht geeignet sei, die ausgesprochene Kündigung sozial zu rechtfertigen. Zwar sei es rechtlich nicht angreifbar, wenn betriebliche Arbeiten an andere Unternehmen fremd vergeben würden. Wenn aber derartige Arbeiten durch andere "festangestellte" Betriebsstättenmitarbeiter und "vorzugsweise" Leiharbeitnehmer erfüllt werden sollten, sei dies keine Fremdvergabe. Werden bislang von den Arbeitnehmern des Betriebes ausgeführte Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erfüllung an Drittunternehmen übertragen, so führe eine solche unternehmerische Entscheidung nicht zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes. Ein dringendes Erfordernis zur Kündigung bestehe daher nicht.

LAG Hamm v. 24.7.2007, 12 Sa 320/07



3. Ausschluss von Sozialplanabfindungen wegen Widerspruchs gegen den Betriebsübergang

Der Sozialplan eines Unternehmens sah vor, dass Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Betriebsinhaber gem. § 613 a Abs. 6 BGB widersprechen. Das Bundesarbeitsgericht sieht es grundsätzlich nicht als unzulässig an, in einem betrieblichen Sozialplan Abfindungsansprüche für den Fall auszuschließen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebs-/Betriebsteilerwerber übergeht oder der Mitarbeiter den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber bzw. Betriebsteilerwerber ohne anerkennenswerten Grund durch seinen Widerspruch verhindert.

BAG v. 12.7.2007, 2 AZR 448/05



4. Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt. Fehlt dieser Hinweis in dem Unterrichtungsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB, so ist die Unterrichtung fehlerhaft. Der Arbeitnehmer hatte eine Schadensersatzforderung eingeklagt in Höhe einer Abfindung nach einem Sozialplanentwurf, der aber vom Betriebsrat und der alten Arbeitgeberin wegen des Betriebsübergangs nicht abgeschlossen worden war. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Sozialplan, auf den sich der Arbeitnehmer berufen hat, nicht abgeschlossen worden war und auch wegen des Betriebsübergangs eine Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG nicht vorgelegen habe.

BAG v. 31.1.2008, 8 AZR 1116/06



5. Sonderkündigungsschutz bei Antragstellung vor Ausspruch der Kündigung und erst nachträglicher Anerkennung als Schwerbehinderte

Wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. Gleichgestellter nicht nachgewiesen ist, besteht grundsätzlich kein Sonderkündigungsschutz (§ 90 Abs. 2 a Alt. 1 SGB IX). Anders ist es jedoch, wenn der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor dem Ausspruch der Kündigung gestellt wurde und die Schwerbehinderung später erst festgestellt wird.

BAG v. 6.9.2007, 2 AZR 324/06



6. Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei Stellenbesetzung

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es handelte sich um internes Bewerbungsverfahren. Die Arbeitnehmerin hatte im gerichtlichen Verfahren erklärt, sie sei die Vertreterin des bisherigen Stelleninhabers gewesen und dieser habe ihr seine Nachfolge in Aussicht gestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, das LAG habe diese Behauptung der Arbeitnehmerin ebenso berücksichtigen müssen wie die Behauptung, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.

BAG v. 24.4.2008, 8 AZR 257/07



7. Unterlassungsanspruch des Betriebsrates - Beginn einer geplanten Betriebsänderung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat den Antrag des Betriebsrates auf Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung zurückgewiesen. Die Information eines Arbeitgebers im Intranet über die Bejahung des grundsätzlich bestehenden Abfindungsanspruchs bei Ausspruch einer Eigenkündigung von Arbeitnehmern, die im Falle des Verbleibens im Betrieb von einer geplanten Betriebsänderung betroffen wären, stelle noch keine Durchführung einer Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus i.S. des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gelte auch dann, wenn diese Informationspolitik des Arbeitgebers dazu führe, dass eine große Zahl von potenziell betroffenen Arbeitnehmern daraufhin ihr Arbeitsverhältnis selbst beende.

LAG Schleswig-Holstein v. 20.7.2007, 3 TaBVGa 1/07



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